Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 ein vielbeachtetes Urteil zur rechtlichen Behandlung von KI-Trainingsdaten gefällt. Im Verfahren GEMA ./. OpenAI (Az. 42 O 14139/24) entschied das Gericht, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Liedtexte für das Training von KI-Modellen in mehrfacher Hinsicht in Schutzrechte eingreift. Der Fall betrifft prominente Werke und setzt neue Maßstäbe für die Musik- und KI-Branche. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
1. Inhalt und Tragweite der Entscheidung:
Das Gericht sieht sowohl im Speichern (Memorisation) von Liedtexten innerhalb der KI-Modelle als auch in deren Wiedergabe durch die Output-Funktion des Chatbots eigenständige Verstöße gegen das Urheberrecht. Nicht die Nutzer, sondern die Betreiber solcher KI-Modelle seien für Rechtsverletzungen verantwortlich. Beklagte wie OpenAI können sich insbesondere weder auf die Schranke für Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG/Art. 4 DSM-RL) noch auf andere Ausnahmen stützen.
2. Begründung und Einordnung:
Urheberrechtliche Schranken gelten laut Kammer nur für vorbereitende Vervielfältigungen zu Analysezwecken – nicht jedoch für dauerhafte, reproduzierbare Aufnahmen („Memorisation“) von Werken in Modellparametern. Werde ein Liedtext auf Prompteingabe vom KI-System ausgegeben, liegt eine neue Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen vor. Nach Auffassung des Gerichts sind solche Modelle technisch in der Lage, Werktexte nahezu vollständig wiederzugeben, was als Verletzung der Verwertungsrechte zu bewerten ist.
3. Konsequenzen für die Praxis:
Das Urteil erhöht den Druck auf KI-Anbieter, Lizenzierungen und technische Schutzmaßnahmen (Anti-Memorisation, Output-Filter) bei Werktexten umzusetzen. Für Rechteinhaber bedeutet es zusätzliche Möglichkeiten zur Rechtewahrnehmung und Schadensersatzforderung. Für Unternehmen der Musik-, KI- und Medienbranche hat diese Grundsatzentscheidung erhebliche Signalwirkung: Betriebs- und Haftungsmodelle, Vertragsgestaltungen und Prüfprozesse müssen angepasst werden.
Das Urteil des LG München I ist das bislang klarste deutsche Urteil zur Verantwortlichkeit für urheberrechtliche Verstöße bei KI-Trainingsdaten und Outputs. Es stellt klar, dass Schranken und Ausnahmen des Urheberrechts nicht pauschal für KI-Anwendungen gelten. Unternehmen, Rechteinhaber und Medien sollten diese Entscheidung aufmerksam verfolgen – und sie bietet Diskussionsstoff zur Rolle von Urheberschutz im Zeitalter generativer KI. Aus Sicht der Kreativen ist das Urteil zu begrüßen