Was muss bei der Gründung einer Musikgruppe berücksichtigt werden? Die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte sollen in dem folgenden Leitfaden dargestellt werden.
Den ersten Kontakt mit dem Recht haben die Bandmitglieder häufig, ohne dass sie davon Kenntnis haben. Dies liegt daran, dass jede Band eine Gesellschaft im rechtlichen Sinne ist. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff BGB).
Eine GbR besteht bereits dann, wenn sich die Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, mündliche Verträge sind ausreichend. In der Praxis ist es bei neuen Bands häufig so, dass der Vertrag stillschweigend, nämlich durch entsprechendes schlüssiges Handeln (konkludentes Verhalten) zustande kommt. Zum Beispiel sind sich die Mitglieder einer Band darüber einig, dass sie gemeinsam Musik produzieren wollen, gemeinsam auftreten wollen und dafür eine Vergütung erhalten sollen. Dies reicht bereits aus, um im rechtlichen Sinne durch schlüssiges Verhalten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen.
Eine GbR ist im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft keine juristische Person. Allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass die GbR rechtsfähig ist und damit bei Gerichtsverfahren auch parteifähig. Dies ändert nichts daran, dass die Bandmitglieder dennoch für die finanziellen Verpflichtungen der Band jeweils in voller Höhe persönlich als Gesamtschuldner haften, das heißt, dass zum Beispiel jedes einzelne Bandmitglied in voller Höhe für die zu Probezwecken der Band angemieteten Proberäume haftet.
Vertragsinhalt
Wie bereits oben erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass ein schriftlicher GbR-Vertrag abgeschlossen wird. Aus Gründen der Beweissicherheit sollte jedoch dringend überlegt werden, ob nicht ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Dieser sollte insbesondere die folgenden Punkte enthalten:
- Parteien des Vertrages (wer sind die Bandmitglieder?)
- Gegenstand des Vertrages (zum Beispiel: Zweck der Gesellschaft ist das gemeinsame Musizieren und Auftreten)
- Regelung über den Bandnamen (zum Beispiel: Wer darf den Bandnamen weiterführen, wenn die Band sich auflöst)
- Vertretung (wer ist berechtigt die Band zu vertreten?)
- Durchführungen von Gesellschafterversammlungen (wer hat welches Stimmrecht?)
- Gewinn- und Verlustverteilung (prozentuale Verteilung der Gewinne und Verluste)
- Beiträge der einzelnen Bandmitglieder (wer erbringt welche Leistungen für die Band?)
- Kündigung und Auflösung (mit welchen Fristen kann jemand aus der Band ausscheiden, steht einem ausscheidenden Mitglied eine Abfindung zu?)
- Schriftform (Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftervertrages sollten nur schriftlich möglich sein)
- Anwendbares Recht (es sollte das deutsche Recht als anwendbares Recht vereinbart werden)
- Salvatorische Klausel (Regelung, für den Fall, dass falls eine Klausel im Vertrag unwirksam oder nichtig sein sollte, nicht der ganze Vertrag unwirksam ist).
Wenn diese Punkte geregelt werden, ist der Grundstein für eine vernünftige und rechtssichere musikalische Zusammenarbeit gelegt.