6. Dezember 2011

Landgericht Hamburg erkennt Persönlichkeitsrechtsverletzung und erteilt Agenturprivileg Absage

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Wenn behauptet wird, dass ein Supermodel einen Zug aufgrund einer Panne früher habe verlassen dürfen als alle anderen Passagiere, dann stellt dies einen nicht unerheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, wenn die Aussage unstreitig nicht der Wahrheit entspricht. Zu diesem Schluss kommen die Richter des Landgerichts Hamburg in einem aktuell von uns vertretenen Berufungsverfahren (LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2011, Az. 324 S 8/11).
Die Geschichte ist schnell erzählt. In einem Online-Magazin wurde über ein deutsches Supermodel berichtet. Sie soll einen Pannen-ICE angeblich früher verlassen haben dürfen als alle anderen Passagiere. Bei der Aussage handelt es sich unstreitig um eine falsche Tatsachenbehauptung, denn sie entspricht nicht der Wahrheit. Blieb die Frage offen, ob die Behauptung geeignet ist, dagegen vorzugehen und eine Abmahnung mit anschließender Klage rechtfertigt. Ja, nach Meinung der Richter des Landgerichts Hamburg:

"Die Klägerin ist durch die streitgegenständliche Berichterstattung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dass sie vor den anderen Fahrgästen den Zug verlassen durfte, ist unstreitig unwahr, lässt sie indes als jemand erscheinen, der aufgrund seines Prominentenstatus eine Vorzugsbehandlung in Anspruch genommen hätte. Dies ist von nicht unerheblicher persönlichkeitsrechtlicher Relevanz."

Wichtig noch zu wissen: Bei dem streitgegenständlichen Artikel handelte es sich um eine Meldung der Deutschen Presseagentur (dpa). Das Online-Magazin hatte den Artikel übernommen und berief sich dabei auf das sogenannte Agenturprivileg. Doch auch dieses Argument wollten die Hamburger Richter nicht gelten lassen:

"Die Beklagte vermag sich schließlich nicht auf das sogenannte Agenturprivileg zu berufen. Insoweit fehlt es bereits an einer eigenen Recherche der Deutschen Presseagentur in dem Sinne, dass diese den Verdacht überprüft bzw. verifiziert hätte, was sich bereits aus der Pressemeldung selbst entnehmen ließ.
(...)
Wird aber von einer Presseagentur lediglich eine Zeitungsmeldung weiterverbreitet und dies auch deutlich gemacht, greift für diese Meldung das Agenturprivileg nicht ein.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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