23. Juli 2011

Klage auf Teilnahme am Lizenzspieler-Training

Von: Dr. Joachim Rain

 Der Spieler Ioannis Amanatidis hat gegen Eintracht Frankfurt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf seine Zulassung zum Lizenzspieler-Training, also dem Training der 1. Mannschaft gestellt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien allerdings auf die vorzeitige, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages verständigt. Die Frage, ob ein Lizenzspieler vorübergehend auf das Training der 2. Mannschaft verwiesen werden kann, war früher Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz. Die Mehrheit dieser Entscheidungen gestand dem Spieler einen entsprechenden Teilnahmeanspruch zu.
Vor einigen Jahren hat die DFL dann jedoch den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler dahingehend geändert, dass im neuen Wortlaut vom § 2 a) auch die Möglichkeit vorgesehen war, einen Lizenzspieler zur Teilnahme an Spielen oder Trainingseinheiten der 2. Mannschaft anzuweisen, solange diese mindestens in der Oberliga spielt. Damit war – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – eine ausdrückliche Vertragsgrundlage für eine solche Weisung geschaffen, während zuvor solche Weisungen nur aufgrund des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgen konnten, dem engere Grenzen gesteckt waren.
Auf der Basis des jetzt geltenden Vertragsmusters sind soweit ersichtlich bislang nur zwei einschlägige Entscheidungen ergangen, wobei das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) den Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers mit der Begründung bejahte, die Klausel in § 2 a) des Musterarbeitsvertrages sei unwirksam, da sie in Widerspruch zur Definition des Lizenzspielers (der der 1. und 2. Bundesliga angehört) stehe und darüber hinaus der dort streitgegenständliche Arbeitsvertrag auch ausdrücklich nur für die 1. und 2. Bundesliga gelten sollte.
Diese Sichtweise ist verkürzt:
Während die Bestimmungen, dass der Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga gelte, seine zeitliche Reichweite und einen Bestand definiert, handelt es sich bei der Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft um eine inhaltliche Ausgestaltung der Pflichten des Arbeitnehmers.
Dementsprechend hat in der anderen einschlägigen Entscheidung das Arbeitsgericht Bielefeld (6 Ga 7/11 vom 16.02.2011) auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel, selbst am Maßstab des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gehabt. Die Klausel ermögliche zwar keine willkürliche Zuweisung zum Training der 2. Mannschaft, ihre Anwendung im Einzelfall unterliege jedoch lediglich der Kontrolle auf Wahrung billigen Ermessens. Um dieses zu begründen, nach dem Arbeitsgericht Bielefeld verschiedene Faktoren herangezogen werden, zum Beispiel die Beschränkung der Größe des Kaders zur Ermöglichung sinnvoller Trainingseinheiten sowie – bezogen auf den Betroffenen – etwaige Trainingsrückstände des betroffenen Spielers und das hieraus resultierende Bedürfnis, erst wieder an das Leistungsniveau der 1. Mannschaft herangeführt zu werden.
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass es zu diesem Fragenkreis keine einheitliche Rechtsprechung gibt und vieles von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, durch die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage durch die DFL im Musterarbeitsvertrag aber die grundsätzliche Möglichkeit besteht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, solange dies im Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft ist.
 Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

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