Mit bahnbrechendem Urteil hat das Landgericht Berlin am 20. August 2025 (Az. 2 O 202/24, veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 22042) entschieden, dass die Nutzung einer KI-generierten, prominenten Stimme zu kommerziellen Zwecken einen umfassenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt und einen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr auslöst. Für Agenturen, Unternehmen und Content-Creator ergeben sich daraus neue rechtliche Risiken und Handlungspflichten.
1. Das Recht an der eigenen Stimme – auch bei KI-Klonen geschützt
Das LG Berlin hebt hervor, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß bisherigen Leitlinien nicht nur Namen und Bild, sondern auch die Stimme als vermögenswertes Persönlichkeitsmerkmal schützt. Dabei ist es unerheblich, ob die Stimme durch eine KI simuliert oder von einem Imitator nachgeahmt wurde – maßgeblich ist, ob für das Publikum ein Wiedererkennungseffekt und eine Zuordnung zu einer bestimmten Person besteht. Gerade bei Personen des öffentlichen Lebens kann die KI-Nachbildung der Stimme zu erheblicher Zuordnungsverwirrung und wirtschaftlicher Ausbeutung führen.
2. Kommerzielle Nutzung und fiktive Lizenzgebühr
Im entschiedenen Fall nutzte der Betreiber eines reichweitenstarken YouTube-Kanals eine KI-generierte Version der bekannten Synchronsprecher-Stimme des Klägers für Videos, in denen zugleich ein eigener Webshop beworben wurde. Nach Auffassung des Gerichts bedarf eine solche Nutzung der vorherigen Einwilligung des Betroffenen – insbesondere, wenn kommerzielle Interessen (z. B. Steigerung von Klickzahlen und Absatz) verfolgt werden. Entgeltliche Nutzungsrechte eines KI-Anbieters ersetzen diese Einwilligung nicht. Das Gericht sprach eine fiktive Lizenzgebühr von 2.000 EUR pro Video zu; dieser Betrag orientiert sich an branchenüblichen Honoraren für prominente Stimmen und berücksichtigt die Reichweite des Kanals.
3. Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil macht deutlich: Die Nutzung KI-generierter Stimmen ist nicht „rechtsfrei“. Wer die charakteristische Stimme einer Person (insb. Prominenter oder „Stimmenmarken“) im geschäftlichen Kontext ohne Einwilligung einsetzt, riskiert empfindliche Zahlungen – sowohl an Lizenzgebühren als auch an Rechtsverfolgungskosten. Die übliche Berufung auf Kunst-, Meinungs- oder Satirefreiheit greift im kommerziellen Kontext nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht durch.
Zusammenfassung: Worauf sollten Sie achten?
Für Unternehmen und Medienschaffende bedeutet das Urteil des LG Berlin (Urt. v. 20.8.2025 – 2 O 202/24, GRUR-RS 2025, 22042): Jede Verwendung KI-generierter Stimmen, die an reale – insbesondere bekannte – Personen angelehnt sind, sollte sorgfältig geprüft und rechtlich abgesichert werden. Es empfiehlt sich, Einwilligungen einzuholen und ggf. auf eine deutliche Kennzeichnung und ausreichende Distanzierung zu achten, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten und Schadenersatzforderungen zu vermeiden.