Mit Urteil vom 14.11.2016, Az.: 24 U 94/16 hat das Kammergericht in Berlin entschieden, dass die GEMA keinen pauschalen Verlegeranteil an die Musikverlage ausschütten darf. In dem konkret zu entscheidenden Fall war das Kammergericht davon überzeugt, dass die GEMA gegenüber den klagenden Künstlern nicht berechtigt ist, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen und das die GEMA verpflichtet ist, Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und Rechnung zu legen.
Bei dem Urteil handelt es sich um die Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Entscheidung bezüglich der Verwertungsgesellschaft VG Wort (BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 198/13).
Das Gericht hat in seiner Entscheidung auch betont, dass etwas anderes gelten könne, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger abgetreten hätten.
Es bleibt abzuwarten, wie die GEMA dieses Urteil umsetzen wird. Sollte die GEMA Rückforderungen gegen Verlage geltend machen, könnte dies zu einem Umbruch in der ganzen Verlagsgesellschaft führen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die GEMA hat zwischenzeitlich mitteilen lassen, dass sie das Urteil für falsch hält und alles daran setzen wird, dass auch in der Zukunft eine gemeinsame Rechteauswertung von Urhebern und Verlegern möglich bleibt.
Es ist davon auszugehen, dass die GEMA, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, zunächst einmal keine Ausschüttungen an Verleger leisten wird.