9. März 2012

Impressumspflicht für im Ausland ansässige Anbieter

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

In einem von uns vertretenen Fall, stellte sich gestern vor dem Landgericht Stuttgart die spannende Frage, ob ein im Ausland ansässiger kommerzieller Webseitenbetreiber (hier in den Arabischen Emiraten) verpflichtet ist, ein Impressum gem. § 5 TMG innerhalb der Webseite anzubringen. Vor allem deshalb, weil sich die Seite ausschließlich an den deutschen Markt richtet und auch Nutzungsverträge mit deutschen Mitgliedern abgeschlossen werden. Die Richter der zuständigen 17. Zivilkammer jedenfalls gingen davon aus.
Bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung machten die Richter des LG Stuttgart in einem Hinweisbeschluss (LG Stuttgart, Beschluss v. 13.12.2011, Az.: 17 O 408/11) darauf aufmerksam:

Die Kammer geht von einer Anwendbarkeit der §§ 1, 5 TMG nach Art. 6 Abs. 1 b Rom I-VO aus (vgl. § 1 Abs. 5 TMG, Pfeiffer/weller/Nordmeier in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage, Art. 6 Rom I-VO Rdnr. 13ff., 19; Art. 4 Rom I-VO Rdnr. 22; Martiny in Müncher Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 3 TMG Rdnr. 71).

Tatsächlich war es nicht ohne Weiteres möglich, auch nur ein Urteil zu der Thematik zu finden. So hat zwar vor einiger Zeit das LG Frankfurt entschieden (Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02), dass auch bei im Ausland registrierten Anbietern das Interesse der Verbraucher besteht, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Doch auch dieser Fall gestaltete sich anders, da der Anbieter seiner Zeit im Geltungsbereich der EU angesiedelt war.
Ob das Telemediengesetz Anwendung findet oder nicht ist grundsätzlich geregelt in § 3 TMG (Herkunftslandprinzip). Danach können auch nicht in Deutschland ansässige Anbieter dem Telemediengesetz unterliegen, sofern sie im Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG oder 89/552/EWG niedergelassen sind. Das wäre aber in unserer Angelegenheit auch nicht der Fall gewesen.
Stellt sich noch die Frage, ob man die Pflicht zum Vorhalten eines Impressums auch auf das UWG stützen könnte - § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Fragen über Fragen, die im Endeffekt dann aber doch niemand beantworten musste, da sich die Parteien gütlich geeinigt haben.

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