Hertha BSC Berlin, vertreten durch unseren Partner Dr. Joachim Rain, hat im Rechtsstreit mit 2 Spielern einen ersten Erfolg erzielt. Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Antrag des Spielers Peer Kluge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Teilnahme am Training der Lizenzspielermannschaft zurückgewiesen. Eine Entscheidung im Parallelfall wird voraussichtlich nach einer für den 3.3.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung ergehen.
Was war passiert:
Die sportliche Leitung von Hertha BSC Berlin hatte die Entscheidung getroffen, den Spieler, den sie leistungsmäßig nicht mehr unter den ersten 18 sah, vorübergehend dem Kader der U23-Mannschaft zuzuweisen, die in der Regionalliga Nordost spielt, dies gestützt auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, die diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnete.
Hiergegen wandte sich der Spieler mit der Begründung, die entsprechende Klausel sei unwirksam, im Übrigen gelte sein Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga, er habe einen Anspruch auf Teilnahme am Lizenzspielertraining und sei auf diese Teilnahme auch angewiesen, um sein Leistungsniveau und seinen Marktwert zu erhalten.
Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Die auf bestimmte Ligen beschränkte Geltung des Vertrages habe nichts mit der Frage zu tun, wo der Spieler tatsächlich eingesetzt werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Vertragsklausel unwirksam sein solle, in der – vertraglich akzeptierten – Verpflichtung zur Teilnahme am Training der 2. Mannschaft liege insbesondere keine unangemessene Benachteiligung, wobei ein hochbezahlter Bundeligaprofi im Übrigen auch nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie ein „normaler“ Arbeitnehmer.
Der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss kann noch angefochten werden.