Immer wieder stellt sich die Frage, wie ein Foulspiel im Fußball zivilrechtlich zu betrachten ist. Jüngst musste sich das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 162/11) damit befassen, ob ein grobes Foulspiel im Fußball die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließt.
Der Kläger war einem anderen Spieler mit einem Anlauf von 20 bis 30 m und gestrecktem Bein von hinten in die Beine gegrätscht und hatte dem gegnerischen Spieler das Wadenbein gebrochen, das Sprunggelenk verletzt und ihm mehrere Bänderrisse zugefügt. Die Haftpflichtversicherung des Klägers verweigerte die Freistellung von Ansprüchen gegen den Mitspieler und wurde daher vom Kläger verklagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass sich das Foulspiel nicht mehr im Grenzbereich zwischen im Fußball erlaubter gerechtfertigter Härte und der auch im Fußball unzulässigen Unfairness bewegte. Allerdings kam das Gericht auch zu der Auffassung, dass ein grobes Foulspiel für sich noch nicht automatisch die Annahme eines Verletzungsvorsatzes rechtfertigt. Bei einem groben Foulspiel sei zunächst grundsätzlich von einer einfachen oder groben Fahrlässigkeit auszugehen. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht unter Anderem deswegen den Vorsatz, da der Kläger dem Geschädigten vor dem Foulspiel gedroht hatte, ihm die Beine zu brechen.