Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 20.09.2012 – 10 U 2/12) musste sich mit der Klage der Ehefrau eines Prominenten anlässlich deren Hochzeit befassen. Die Ehefrau des bekannten Fernsehmoderators verlangte als Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, das sie nach ihrer Trauung am 02.07.2011 beim Verlassen der Kirche, abgeschirmt von Personenschützern und verhüllt mit einem schwarzen Tuch, zeigte mit der Bildinnenschrift „Nach Trauung verlässt A.G. abgeschirmt von Bodyguards die Kirche“. Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht Berlin hat der Berufung stattgegeben und festgestellt, dass der Klägerin ein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 22 f. KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Fotoveröffentlichungen nicht zusteht. Das Kammergericht ging dabei davon aus, dass der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse einschließlich unterhaltender Beiträge wie etwa solche über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen umfasst. Auch im Rahmen des sogenannten abgestuften Schutzkonzepts für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sind nach Auffassung des Kammergerichts die Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen mit denen der Presse abzuwägen, wobei nicht lediglich eine der bloßen Neugier dienende Berichterstattung zugunsten der Presse spricht. Für eine insofern zugunsten der Presse zu fordernde ernsthafte und sachbezogene Erörterung einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse reicht nach Auffassung des Kammergerichts bereits die Möglichkeit aus, dass ein Beitrag der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann.
Die Entscheidung trägt dazu bei, dass der Presse erleichtert wird, auch über gegebenenfalls private Vorgänge zu berichten, wenn der Beitrag zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit beitragen kann.