Der FC Gärtringen, bis dahin Spitzenreiter der Landesliga, hatte vor dem Sportgericht des Württembergischen Fußball Verbandes 25 Punkte dafür abgezogen bekommen, dass der Spieler Janik Michel angeblich keine ordnungsgemäße Spielerlaubnis gehabt habe, weil im Rahmen des Abschlusses des Vertragsspielervertrages kein Nachweis über die Abführung von Sozialversicherungsabgaben geführt gewesen sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Spielerlaubnis geruht habe und er demzufolge insgesamt 9 Spiele ohne Spielberechtigung eingesetzt worden sei. Dies hatte – in 1. Instanz – zur Folge, dass er selbst eine Sperre erhielt und sämtliche in diesen 9 Spielen erzielten Punkte – 25 – aberkannt wurden.
In der Berufungsinstanz vor dem Verbandsgericht wurden hiergegen zahlreiche tatsächliche und rechtliche Einwendungen erhoben, zum Teil solche, die in der 1. Instanz nicht zutreffend gewürdigt worden zu sein schienen, zum Teil aber auch neue Einwendungen. Eine davon hat das Verbandsgericht überzeugt und dazu bewogen, das erstinstanzliche Urteil weitestgehend aufzuheben und lediglich eine Geldbuße wegen eines Formfehlers (verspätete Nachweisführung) zu verhängen:
Das Verbandsgericht folgte nämlich der Argumentation in der Berufungsbegründung, dass der Spieler ungeachtet der Frage, ob er als Vertragsspieler trotz fehlenden Nachweises über die Abführung der Sozialversicherungsabgaben jedenfalls aus der Saison zuvor noch über eine Spielberechtigung als Amateur verfügt hat, die nicht erloschen war und deshalb richtigerweise für die streitgegenständlichen Spiele spielberechtigt gewesen ist. Mit diesem – inhaltlich zutreffenden und begrüßenswerten – Urteil hat das Verbandsgericht erreicht, dass das auch aus Gerechtigkeitsempfinden kaum nachvollziehbare Ergebnis, dass aus einem Aufstiegskandidaten wegen eines letztlich bestenfalls als Formfehler zu bezeichnenden Umstandes ein Abstiegskandidat wird, doch wieder korrigiert wird.