Das Bundespatentgericht hat der Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke im Zusammenhang mit einer Markenanmeldung der Wortmarke „Robert Enke“ Recht gegeben. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 27.03.2012 (AZ: 27 W (pat) 83/11) bestätigt, dass die Eintragung von Personennamen nach dem MarkenG grundsätzlich zulässig ist. Das gelte auch für Namen berühmter und bekannter Personen.