10. Juni 2013

Künstlernamen

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2013, Aktenzeichen: I-20 U 67/12) hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler auftretende Sänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf.

Geklagt hatte Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen hat, ist nach Auffassung des Gerichts in dieser Situation die beiden Namensträger zu wechselseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Das Gericht geht daher davon aus, dass in der Regel der Vorname hinzugefügt werden muss. Im Gegenzug wurde Frank Wendler zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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