Bürger der Europäischen Union haben nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Az. C-131/12) ein Recht auf Vergessen im Internet.
Ein Spanier hatte gegen den amerikanischen Suchmaschinenbetreiber Google geklagt. Google hatte auf einen Artikel in einer spanischen Lokalzeitung über eine den spanischen Bürger betreffende Zwangsversteigerung im Jahr 1998 verlinkt. Die dieser Zwangsversteigerung zugrundeliegende Angelegenheit war jedoch längst erledigt. Der Spanier sah sich daher in seinem Recht auf Selbstbestimmung seiner persönlichen Daten verletzt. Die spanische Datenschutzagentur gab der Auffassung des Spaniers Recht. Google wandte sich gegen diese Entscheidung an die spanischen Gerichte. Diese legten dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor.
Mit dieser Entscheidung sind Suchmaschinenanbieter in der Europäischen Union künftig verpflichtet, Anträge betroffener Personen sorgfältig zu prüfen und bei Begründetheit die Links zu löschen. Nach Ansicht der Richter können nur Personen des öffentlichen Lebens, bei denen die Öffentlichkeit ein Interesse am Zugang zu Informationen hat, sich nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen auf dieses Recht auf Vergessen berufen.
Die Entscheidung stärkt die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf Datenschutz