Regelmäßig stellt sich für Musiker die Frage, was bei sogenannten Coverversionen zu berücksichtigen ist und, ob es sich wirklich um eine einfache Coverversion oder um eine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes handelt. Sollte eine Bearbeitung gem. § 3 UrhG vorliegen, muss eine Bearbeitungsgenehmigung eingeholt werden. Dies ist dann der Fall, wenn Veränderungen am Originalwerk vorgenommen werden. Keine Änderungen sind lediglich Interpretation, wenn ein Werk also weitgehend unverändert wiedergegeben wird. Dies setzt voraus, dass weder Text noch Melodie abgewandelt werden. Sollte eine Änderung von Melodie und Text vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Bearbeitung vorliegt und mithin eine Genehmigung der Urheber einzuholen ist (vergleiche hierzu auch § 24 Abs. 2 UrhG). Zu berücksichtigen ist auch, dass selbst dann, wenn es sich um eine einfache Coverversion und nicht um eine Bearbeitung handelt, die fremde Komposition und das fremde Werk zwar genutzt werden dürfen, hierfür aber GEMA-Lizenzgebühren zu entrichten sind.