6. April 2020

Corona - Veranstaltungen - Checkliste

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Das Corona Virus beherrscht weiterhin die Medienlandschaft auf der ganzen Welt. Veranstaltungen und Konzerte werden abgesagt. Kunst, Kultur und Musik wird wenn dann nur noch im privaten Bereich vorgenommen.

Mit den gravierenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ergeben sich vielfältige rechtliche Fragen für Veranstalter, Theater etc. im Verhältnis zu Gästen, Musikern, Künstlern, Mitarbeitern & und generell allen Beteiligten. Da es hier teilweise um Existenzen und Lebensgrundlagen geht, ist oft besonderes Fingerspitzengefühl von Nöten. Der folgende Beitrag soll in gewisser Weise als Checkliste dienen, die eine Grundorientierung über die grundsätzlich bestehenden Rechte der Beteiligten geben soll, anhand derer eine individuelle Lösung gefunden werden kann.

Über allem steht der geltende gesetzliche Grundsatz: „Ohne Leistung keine Gegenleistung“! Von diesem Grundsatz ist in der Betrachtung immer auszugehen und zu überprüfen, ob es hiervon Abweichungen oder ähnliches gibt, wenn die Veranstaltung auf Grund der Corona Pandemie durch ein behördliches Verbot abgesagt wird.

1.       Vertragliche Beziehung zwischen Ausrichter/Veranstalter etc. und Besucher ?

·         Ist die Gegenleistung (meist Zahlung des Eintrittspreise) bereits erfolgt ?

o   Ja: Rückzahlungverpflichtung!

o   Nein: Kein Anspruch auf Zahlung

·         Gibt es abweichende Regelungen im Vertrag (AGB/Individualvertrgalich)?

o   Ja: Sind diese wirksam?

§  Ja: Die vertraglichen Regelungen gelten

§  Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

o   Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

2.       Vertragliche Beziehungen zwischen Veranstalter/ausrichter/Theater etc. mit beschäftigten Arbeitnehmern?

Für Arbeitnehmer gibt es erhebliche Abweichungen vom Grundsatz „ohne Leistung keine Gegenleistung“. Dies basiert auf dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko, das an § 615 angeknüpft wird.

Das bedeutet, dass es dann ausnahmsweise auch Leistung ohne Gegenleistung geben kann. Zu beachten ist, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer vollständig unmöglich ist. Ein Künstler an einem Theater kann bspw. auch noch Proben, wenn nur Aufführungen abgesagt werden.

·         Kann der Arbeitnehmer noch Arbeitsleistungen erbringen nach dem behördliche Verbot (Proben oder andere Tätigkeiten?)

o   Ja: Es liegt keine Unmöglichkeit vor. Das Betriebsrisiko hat sich verwirklicht, der Arbeitnehmer ist weiter zu bezahlen (ggf. Kurzarbeit mgl. Siehe unten)

o   Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

·         Gibt es Vereinbarungen zu Kurzarbeit im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag?

o   Ja: Kurzarbeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Prüfen!

o   Nein: Individuelle Vereinbarung möglich. Prüfen!

3.       Vertragliche Beziehungen zwischen Veranstalter/Theather etc. und selbstständigen Mitarbeitern?

Hier gilt in der Regel der gesetzliche Grundfall. Eine Einzelfallprüfung ist aber in jedem Fall notwendig, da eine Beurteilung immer vom vereinbarten Umfang der Tätigkeit abhängt. Dies gilt dann auch für die Rückforderung von eventuellen Vorschüssen etc.  

Ein kurzer Überblick mehr nicht. Die rechtlichen Fallstricke sind mannigfaltig und sollten in jedem Einzelfall noch einmal durch juristische Expertise geprüft werden, um kostspielige Verfahren zu vermeiden. Es empfiehlt sich auch immer frühzeitig, offen mit den Betroffenen zu kommunizieren um gemeinsame Lösungsansätze zu erörtern, denn am Ende des Tages sind alle aufeinander angewiesen.

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