Der für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH (Az.: I ZR 96/13) hat am 03.04.2014 über die Zulässigkeit einer sogenannten „Zeugnisaktion“ eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Der Fachmarkt warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2,00 € für jede Eins im Zeugnis erhielten.
In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von dem Fachmarkt angebotenen Warenbereiche gelten solle. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hielt diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze. Er hat daher einen Unterlassungsantrag eingereicht.
Der Bundesgerichtshof kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass ein unlauteres Verhalten nicht vorliegt. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es hierzu, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Die Bestimmung setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Ein allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung ist nicht ausreichend. Verneint hat der Bundesgerichtshof auch, dass die Werbung einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Schulkinder ausübe und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen würde.