6. November 2013

BGH: Zeitung darf mit Nennung von Namen und Alter über Adoptivtochter von Fernsehmoderator berichten

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines "prominenten" Vaters.

Die Klägerin ist die Adoptivtochter eines bekannten Fernsehmoderators und seiner Ehefrau. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an den Moderator veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit der Mutter wurde berichtet, dass sie sich um die vier Kinder kümmert. Dabei wurden die Kinder mit ihrem Vornamen und ihrem Alter erwähnt.

Eines der Kinder verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von dem Moderator, zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Urteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12

Vorinstanzen:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 13. Januar 2012 - 324 O 454/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 24. April 2012 – 7 U 5/12

Mit Pressemitteilung des BGH Nr. 181/2013

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