Berichterstattung über Nationalspieler – Unterscheidung zwischen Wort- und Bildberichterstattung Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22.11.2018, Az. 15 U 96/18) hat entschieden, dass die Wortberichterstattung über einen Kurzurlaub eines Fußballnationalspielers zulässig ist, die Veröffentlichung von Bildern in diesem Zusammenhang jedoch unzulässig. Die Onlineausgabe eines Boulevardmagazins hat über den Urlaub eines Fußballnationalspielers auf einer Yacht gemeinsam mit einer in der Öffentlichkeit noch nicht bekannten Damen berichtet. Dabei wurde der Nationalspieler als „Käpt´n Knutsch“ bezeichnet und Fotos veröffentlicht, auf denen er die Unbekannte küsste. Darüber hinaus veröffentlichte das Boulevardmagazin Fotos des Nationalspielers und seiner langjährigen Freundin im Zusammenhang mit einem Fußballländerspiel und berichtete darüber, dass sie ihm verziehen habe. Der Fußballspieler und seine Freundin verklagten daraufhin das Magazin. Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass die Wortberichterstattung zulässig sei, da es sich bei dem Bericht über den Kurzurlaub um eine wahre Tatsache gehandelt habe. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballnationalspielers rechtfertige die Veröffentlichung und die Bezeichnung „Käpt´n Knutsch“ sei als Meinungsäußerung weder beleidigend, noch stelle sie Schmähkritik da. Anders beurteilte das Gericht hingegen die Veröffentlichung der Bilder. Die Bilder seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen und mit einem Teleobjektiv aus mind. 50m Entfernung gemacht worden. Der Nationalspieler habe sich während der Aufnahme erkennbar in einem Moment der Entspannung befunden. Die Berichterstattung sei daher nicht zulässig. Auch brauche die Lebensgefährtin nicht hinzunehmen, dass ihre Bilder aus dem Fußballstadion abgedruckt werden. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Aufnahme im Stadion mit ihrer Einwilligung gemacht worden sind. Die Einwilligung erstrecke sich aber nicht auf die Berichterstattung über einen Urlaubsflirt ihres Freundes. Die Entscheidung ist zu begrüßen und gibt erneut Anhaltspunkte für die rechtliche Bewertung von Wort- und Bildberichterstattung.