Das OLG Dresden hat entschieden, dass jemand, der im Rahmen eines Internetforums bzw. Blogs in seiner Persönlichkeit verletzt wird, einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Blogbetreiber hat, obwohl der Eintrag nicht von ihm, sondern von einem Dritten stammt (OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012 - Az.: 4 U 1850/11).
Ein Dritter stellte innerhalb eines Blogs ein Kommentar ein, welches nach Meinung des späteren Klägers persönlichkeitsverletzende Äußerungen enthält. Zudem seien unwahre Tatsachenbehauptungen beinhaltet. Er begehrte deshalb unter anderem Auskunft, wer den inkriminierenden Beitrag in das Blog eingestellt habe.
Zu Recht wie die Richter des OLG Dresden im Rahmen eines Hinweisbeschlusses nun entschieden. Ein solcher Anspruch bestehe grundsätzlich. Grundlage hierfür sei § 242 BGB. Ein solcher Auskunftsanspruch bestünde immer dann - und zwar in jedem Rechtsverhältnis - in dem der Berechtigte (hier: Kläger) in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen sei und der Verpflichtete unschwer Auskunft leisten könne. Konkret begründeten die Richter wie folgt:
"In Betracht kommt allerdings der allgemeine bürgerlichrechtliche Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB, der auch auf Dritte als Nicht-Verletzer anwendbar ist (BGH GRUR 2001, 841; Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet, S. 146). Er besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH GRUR 2001, 841; GRUR 1995, 427; GRUR 1994, 635).
Eine für den Anspruch erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt dann aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen Störerhaftung (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach Pressemitteilung; NJW 2011, 753; CR 2010, 458; Senat, Hinweisbeschluss vom 7.10.2011, 4 U 919/11 n.v.). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.
Ob - wie das Landgericht unter Bezug auf die o.a. Entscheidung
des OLG Hamm angenommen hat, einem solchen Auskunftsanspruch § 13 Abs. 6 S.1 TMG entgegenstünde, erscheint zweifelhaft, ist für das vorliegende Verfahren
jedoch nicht entscheidungserheblich.
Andere Rechtsprechung
Die vorläufige Entscheidung aus Dresden ist nicht unbedingt in Einklang zu bringen mit der bisherigen Rechtsprechung. Das OLG Hamm hat in der Vergangenheit einen eben solchen Auskunftsanspruch verneint (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 - Az.: I-3 U 196/10).
2009 hat übrigens auch schon der BGH geurteilt, dass in solchen Fällen keine Pflicht zur Auskunft bzw. Identifizierung bestehe (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08). Es gehöre zur Meinungsfreiheit, dass solche Plattformen auch anonym genutzt werden könnten. Anders wäre es nur zu beurteilen gewesen, sofern die Grenze zur Schmähkritik überschritten worden wäre oder unwahre Tatsachenbehauptungen zur Debatte stünden, was vorliegend aber auch nicht der Fall war.