20. Oktober 2016

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Frankfurter Fans wurde zurückgewiesen

Von: Dr. Joachim Rain

Was war passiert:

Aufgrund von Fan-Ausschreitungen im Pokalspiel von Eintracht Frankfurt beim 1. FC Magdeburg hat das DFB-Sportgericht gegen Eintracht Frankfurt für das Pokalspiel der 2. Runde des DFB-Vereinspokals am 25.10.2016 angeordnet, dass einzelne Blöcke in der Commerzbank Arena vollständig gesperrt sein müssen und auch Ticketinhaber in grundsätzlich noch geöffneten Blöcken ihre Tickets nicht weitergeben dürfen (um zu vermeiden, dass Zuschauer aus den „gesperrten Blöcken“ somit an anderer Stelle ins Stadion kommen können).

Verschiedene Dauerkarteninhaber der gesperrten Blocks hatten man unter Berufung auf ihre in den geltenden Ticketbedingungen von Eintracht Frankfurt geregeltes Recht, für das Pokalspiel ein Ticket für ihren angestammten Platz zu erwerben, versucht per einstweiliger Verfügung zu erwirken, dass ihnen ihr Platz auch für das Pokalspiel eingeräumt werde, hilfsweise ein anderer Platz in einem nicht gesperrten Block. Die Mehrzahl der Anträge wurde ohne Anhörung zurückgewiesen, einige Antragsteller zogen ihre Anträge auch zurück, nachdem sie nach Durchsicht der Antragserwiderung von Eintracht Frankfurt (vertreten durch unser Büro) offenbar zu der Erkenntnis gelangt sind, dass ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

In einem Fall kam es gleichwohl zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (30 C 2871/16 (47), das den Anspruch auf Einräumung eines Tickets für das Pokalspiel mit der Begründung zurückwies, die Erfüllung dieses Anspruches sei Eintracht Frankfurt unmöglich, da das von Eintracht Frankfurt zu beachtende Urteil des DFB-Sportgerichts Eintracht Frankfurt genau dies untersage. Es sei auch nicht Aufgabe des staatlichen Gerichts, das – rechtskräftige – Urteil des DFB-Sportgerichts inzident zu überprüfen, zumal die Unterwerfung unter die verbandsinterne Rechtsprechung auch Geschäftsgrundlage des Ticketerwerbsvertrages sei. Ebenso wenig habe der Dauerkarteninhaber einen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Platzes in einem nicht gesperrten Block, weil das Urteil des DFB-Sportgerichts nur den Verkauf von Eintrittskarten für das DFB-Pokalspiel an Dauerkarteninhaber aus den entsprechenden Blocks zulasse, nicht jedoch an Dritte, insbesondere aus gesperrten Blocks, daneben auch die Weitergabe von Tickets an Dritte ausschließe.

Der Beschluss  ist insoweit von grundlegender Bedeutung, als es bestätigt, dass Vereine durch die Sportgerichtsbarkeit wirksam verpflichtet sind, auch sogenannte Kollektivstrafen, also solche Strafen, die auch letztlich in ihren Auswirkungen Unbeteiligte treffen, umzusetzen, ohne dass der Betroffene hiergegen rechtlich vorgehen kann.

Eine gegenteilige Entscheidung hätte massiven Einfluss auf die Umsetzbarkeit von sportgerichtlichen Entscheidungen gehabt und das Dilemma hervorgerufen, dass Vereine zwar einerseits sportgerichtliche Urteile aufgrund entsprechender verbandsrechtlicher Satzungsunterwerfung beachten müssen, andererseits aber durch staatliche Gerichte aufgegeben bekommen können, gegen diese Urteile zu verstoßen, was jedenfalls auch ein falsches Zeichen an die Randalierer wäre, die letztlich für Strafen des DFB-Sportgerichts wie gegen Eintracht Frankfurt anlässlich der Fanausschreitungen in Magdeburg verantwortlich sind.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

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