Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit einer Klausel zu befassen, die von wohl allen Bundesligisten mehr oder weniger mit gleichem Wortlaut verwendet wird und den Weiterverkauf von Tickets in Internetauktionshäusern untersagt. Motivation der Vereine, eine solche Klausel einzuführen, ist neben dem Interesse Preisauswüchse zu vermeiden, vor allem auch zu verhindern, dass Personen mit Stadionverbot durch derartige nicht kontrollierbare Ticketkäufe doch Zugang zum Stadion bekommen oder aber sich rivalisierende Fangruppen, deren Ticketkontingente grundsätzlich getrennt werden, miteinander vermengen können und somit die Gefahr von Ausschreitungen wächst.
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat diese Motivation für billigenswert und plausibel erachtet und demzufolge dem Einwand des dortigen Klägers, die dahingehende Klausel in den Ticketbedingungen sei unwirksam, keine Beachtung geschenkt.