Aktuelle BGH-Entscheidung stärkt den Persönlichkeitsschutz nicht-prominenter Ehegatten
Mit Urteil vom 22.07.2025 (VI ZR 217/23) hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der identifizierenden Wortberichterstattung über den nicht-prominenten Ehepartner einer bekannten Persönlichkeit deutlich eingeschränkt. Anlass war ein Pressebericht, der anlässlich einer „heimlichen Hochzeit“ Details wie Name, Beruf und Wohnort des nicht prominenten Ehemannes eines ehemaligen Supermodels nannte.
Der BGH betonte: Die Hochzeit und die dazugehörigen Feierlichkeiten sind auch dann als private Angelegenheiten einzustufen, wenn einer der Beteiligten im Rampenlicht steht. Die namentliche Identifizierung eines bislang unauffälligen Ehepartners verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und ist regelmäßig unzulässig – das öffentliche Informationsinteresse genügt in solchen Konstellationen nicht, um diesen Eingriff zu rechtfertigen.
Für die Praxis bedeutet das: Medien sowie alle Akteure im Bereich PR & Kommunikation sind gut beraten, bei der Berichterstattung über private Lebensbereiche prominenter Persönlichkeiten und deren Familienangehörige die Grenze zwischen berechtigtem Informationsinteresse und Schutz der Privatsphäre noch sorgfältiger zu beachten.
Die Entscheidung bestätigt den hohen verfassungsrechtlichen Rang des Persönlichkeitsschutzes – auch im Umfeld der Medienberichterstattung über Prominente. Wer bislang keine Person des öffentlichen Lebens ist, bleibt bei privaten Familienangelegenheiten besonders geschützt – selbst dann, wenn ein Promi-Ehepartner im Blickpunkt steht.