Das Oberlandesgericht Stuttgart hat heute die Berufung von John Heer gegen unsere Mandantin Veronika Kienzle vollständig als unbegründet zurückgewiesen.
John Heer hat, nachdem er bereits seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgenommen hatte, eine weitere Klage eingereicht und dabei beantragt, dass das Landgericht Stuttgart Veronika Kienzle die Wiederholung verschiedener Aussagen verbietet.
Die dabei von John Heer angegriffenen Passagen stammen aus einem Interview von Veronika Kienzle mit der Zeitung „KONTEXT“, welches unter dem Titel
„Das ist nicht Pretty Woman“
veröffentlich wurde. Darin hat Veronika Kienzle unter anderem die Lebensumstände der in der Prostitution tätigen Frauen und die dabei praktizierte Geschäftemacherei problematisiert. Veronika Kienzle hat in diesem Interview sehr ausführlich beschrieben, wie Frauen im Rotlichtmilieu bei Prostitution ausgebeutet und Menschenrechte verletzt werden.
Das Landgericht Stuttgart hat bereits mit Urteil vom 25.01.2024 (Az.: 11 O 66/23) festgestellt, dass die Äußerungen von Veronika Kienzle in dem Interview, dass
- John Heer ein „nicht genehmigtes Bordell“ betreibe und
- das Anwesen Leonhardstr. 7, 70182 Stuttgart, „illegal“
als Prostitutionsstätte von John Heer benutzt wird,
nicht zu beanstanden und damit nicht angreifbar sind.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat heute in seinem Urteil (Az.: 4 U 66/24 – noch nicht rechtskräftig) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und darauf hingewiesen, dass die angegriffenen Äußerungen von Veronika Kienzle von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zulässig sind. Frau Kienzle hat diese Äußerungen in diesem Interview in dem genannten Kontext deshalb berechtigterweise getätigt, wie das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt ausdrücklich bestätigt hat. Diese Entscheidung ist deshalb nicht nur für Veronika Kienzle ein wichtiger Sieg, sondern zugleich stärkt sie die Meinungsfreiheit im Rahmen der öffentlichen Debatte über diese Problemstellung und die damit zusammenhängende städtebaurechtliche Nutzung im Leonhards-Viertel.
Bei der weiteren Aussage, ob die Prostitutionsstätte im Anwesen Leonhardstr. 7, 70182 Stuttgart, gewerberechtlich als „gewerberechtliche Zimmervermietung“ gemeldet ist, war das Landgericht der Auffassung, dass es sich bei dieser Behauptung um eine Tatsachenbehauptung handele, die so nicht nachgewiesen werden konnte. Auch insoweit hat das Oberlandesgericht die Auffassung des Landgerichts bestätigt.
Das Oberlandesgericht hat damit in denen für Veronika Kienzle wichtigen Aspekten unsere Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt und der Meinungsfreiheit in dieser Debatte den Vorrang eingeräumt.
Veronika Kienzle:
„Ich freue mich über diesen Erfolg. Er stärkt denjenigen den Rücken, die auch in problematischen Angelegenheiten in der öffentlichen Diskussion Gegebenheiten und Probleme so ansprechen, wie sie sind“.